Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gastaufnahmebedingungen für Beherbergungsleistungen

Ferienwohnung Hof Ostewind

§ 1

Abschluss des Gastaufnahmevertrages

1. Der Gast bietet dem Beherbergungsbetrieb, vertreten durch die Tourist-Info Hemmoor als
Vermittler, mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder E-Mail den Abschluss eines
Gastaufnahmevertrages an. Mit der Buchungsbestätigung der Tourist-Info Hemmoor, die
diese als Vertreter des Beherbergungsbetriebes abgibt, kommt der Gastaufnahmevertrag
zustande.
2. Im Interesse der Vertragsparteien sollte die Buchung schriftlich erfolgen.

3. Die Buchung erfolgt durch den buchenden Gast auch für alle in der Buchung mit
aufgeführten Personen, für deren Vertragsverpflichtungen der buchende Gast wie für
seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte
Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

§ 2

Leistungen, Preise und Bezahlung

1. Die vom Beherbergungsbetrieb geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus
dem Buchungsangebot.
2. Die angegebenen Preise sind Endpreise und schließen alle Nebenkosten ein,
soweit nichts anderes vereinbart ist. Gesondert anfallen und ausgewiesen sein
können Kurtaxe sowie Entgelte für Leistungen, bei denen eine verbrauchs-
abhängige Abrechnung in der Buchungsgrundlage angegeben oder gesondert
vereinbart ist (z. B. Strom, Gas, Wasser) sowie für Wahl- oder sonstige
Zusatzleistungen. Haben die Vertragsparteien ausdrücklich eine verbrauchsab-
hängige Abrechnung oder Zusatzleistungen vereinbart (z.B. Bettwäsche, Handtücher
Endreinigung, Kaminholz), deren Inanspruchnahme dem Mieter freigestellt sind,
sind diese Nebenkosten gesondert in Rechnung zu stellen.
3. Mit der verbindlichen Buchung ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des
Gesamtaufenthaltspreises auf das Konto IBAN: DE42 2925 0000 1012 5171 82 (BIC:
BRLDADE21BRS) zu zahlen.
4. Der vereinbarte Restbetrag, einschließlich aller Nebenkosten, ist 7 Tage vor der Anreise
per Überweisung zu zahlen.
5. Werden Anzahlung (und Restzahlung) nicht fristgemäß geleistet, ist der
Beherbergungsbetrieb nach erfolgloser Mahnung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
und den Gast mit Stornierungskosten gemäß § 5 Nr. 3 zu belasten.

§ 3
Kaution

Haben die Vertragsparteien eine Kaution vereinbart, zahlt der Mieter an den Vermieter eine
Sicherheit für überlassene Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände in Höhe von 100
EURO. Die Kaution ist bei Übergabe des Schlüssels zu leisten und ist nicht verzinslich. Sie
wird am Ende des Mietaufenthaltes nach ordnungsgemäßer Übergabe der Ferienwohnung
zurückgezahlt.

§ 4
Mietdauer

1. Am Anreisetag stellt der Vermieter das Mietobjekt dem Mieter ab 16.00 Uhr oder nach
Absprache in vertragsgemäßem Zustand zur Verfügung. Sollte die Anreise nach 18.00 Uhr
erfolgen, so muss der Mieter dies dem Vermieter mitteilen. Unterbleibt diese Mitteilung, ist
der Vermieter berechtigt, die Unterkunft bei einer einzelnen Übernachtung 2 Stunden nach
dem vereinbarten Bereitstellungstermin, bei mehr als einer Übernachtung am Folgetag
nach 12 Uhr anderweitig zu belegen.
2. Am Abreisetag wird der Mieter das Mietobjekt dem Vermieter bis spätestens 10.00 Uhr
geräumt in besenreinem Zustand übergeben. Die Betten müssen abgezogen und das
Geschirr abgewaschen sein.

§ 5
Rücktritt

1. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet beide Vertragspartner zur
Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, für welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist. Ein
einseitiger, kostenfreier Rücktritt seitens des Gastes von einer verbindlichen Buchung ist
grundsätzlich ausgeschlossen.
2. Tritt der Gast dennoch vom Vertrag zurück, ist er verpflichtet, unabhängig vom Zeitpunkt
und vom Grund des Rücktritts, den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis einschließlich
des Verpflegungsanteils zu zahlen. Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes muss sich
jedoch ersparte Aufwendungen, um die er sich nach Treu und Glauben zu bemühen hat,
auf den Erfüllungsanspruch anrechnen lassen.
3. Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes hat diesen Entschädigungsanspruch in der
nachfolgenden Höhe gestaffelt (jeweils in % des vereinbarten Unterkunftspreises):
Stornokosten bei Unterbringung in Ferienhäusern/Ferienwohnungen
Rücktritt bis zum 14. Tag vor Beginn der Mietzeit: 20 % des Gesamtreisepreises
danach und bei Nichterscheinen: 100 % des Gesamtreisepreises.
4. Der Inhaber eines Beherbergungsbetriebes hat nach Treu und Glauben eine nicht in
Anspruch genommene Unterkunft anderweitig zu vermieten und muss sich das dadurch
Ersparte auf die von ihm geltend gemachte Stornogebühr anrechnen lassen.
5. Dem Gast bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Beherbergungsbetrieb kein oder ein
wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
6. Die Rücktrittserklärung ist an den Beherbergungsbetrieb zu richten und sollte im Interesse
des Gastes schriftlich erfolgen.

§ 6
Kündigungsrecht
1. Ein Recht zur ordentlichen Kündigung besteht nicht.
2. Beide Vertragsparteien können das Vertragsverhältnis nach § 543 BGB bzw. unter den
Voraussetzungen des § 569 BGB fristlos und außerordentlich aus wichtigem Grund
kündigen.
3. Ein wichtiger Grund liegt für den Beherbergungsbetrieb insbesondere vor, wenn der Gast
die Unterkunft vertragswidrig gebraucht (erhebliche Vertragsverletzung) oder die
Hausordnung missachtet. Im Falle einer erheblichen Vertragsverletzung muss der

Beherbergungsbetrieb dem Gast eine kurze Frist zur Abhilfe setzten oder abmahnen, es sei
denn, diese ist nicht erfolgversprechend oder es liegen ausnahmsweise Gründe vor, die
einen Verzicht rechtfertigen. In diesem Falle kann der Beherbergungsbetrieb von dem Gast
Ersatz der bis zur Kündigung entstandenen Aufwendungen und des entgangenen Gewinns
verlangen (vgl. § 5 Abs. 2 bzw. 3).
4. Der Beherbergungsbetrieb hat ferner ein Rücktrittsrecht bzw. ein Recht zur
außerordentlichen Kündigung, wenn der Gast trotz vorheriger Mahnung die vereinbarten
Zahlungen (Anzahlung, Restzahlung und Kaution) nicht fristgemäß leistet. In diesem Falle
kann der Beherbergungsbetrieb von dem Gast Ersatz der bis zur Kündigung entstandenen
Aufwendungen und des entgangenen Gewinns verlangen (vgl. § 5 Abs. 2 bzw. 3).
5. Ein wichtiger Grund liegt für den Gast insbesondere vor, wenn der Beherbergungsbetrieb
dem Gast nicht den vertragsmäßigen Gebrauch der Ferienwohnung gewährt.
6. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen zum Recht der außerordentlichen, fristlosen
Kündigung.

§ 7

Mängel der Beherbergungsleistung

1. Der Beherbergungsbetrieb haftet für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich
vereinbarten Leistung.
2. Weist die gemietete Unterkunft einen Mangel auf, der über eine bloße Unannehmlichkeit
hinausgeht, hat der Gast dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen
Beauftragten den Mangel unverzüglich anzuzeigen, um dem Beherbergungsbetrieb eine
Beseitigung der Mängel zu ermöglichen. Unterlässt der Gast diese Mitteilung, stehen ihm
keine Ansprüche wegen Nichterfüllung der vertragsgemäßen Leistungen zu.

§ 8
Haftung

1. Die vertragliche Haftung des Beherbergungsbetriebes für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Preis der vereinbarten Leistung beschränkt,
soweit der Schaden nicht auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung
oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten
des Beherbergungsbetriebes beruht. Dem steht gleich, wenn der Schaden des Gastes auf
ein Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des
Beherbergungsbetriebes beruht.
2. Für von Gast eingebrachte Sachen haftet der Beherbergungsbetrieb nach den
gesetzlichen Bestimmungen (§§ 701 ff BGB).
3. Der Beherbergungsbetrieb haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit
Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B.
Sportveranstaltungen, Theater- und Konzertbesuche, Ausstellungen usw.) und die
ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.

§ 9
Pflichten des Gastes

1. Der Gast verpflichtet sich, die Unterkunft mitsamt Inventar mit aller Sorgfalt zu behandeln.
Für die schuldhafte Beschädigung von Einrichtungsgegenständen, Unterkunftsräumen
oder des Gebäudes sowie der zu der Unterkunft oder dem Gebäude gehörenden Anlagen
ist der Gast ersatzpflichtig, wenn und insoweit sie von ihm oder seinen Begleitpersonen
oder Besuchern schuldhaft verursacht worden ist.

2. In der Unterkunft entstehende Schäden hat der Gast, soweit er nicht selbst zur Beseitigung
verpflichtet ist, unverzüglich dem Beherbergungsbetrieb oder der von dieser benannten
Kontaktstelle (Hausverwaltung) anzuzeigen. Für die durch nicht rechtzeitige Anzeige
verursachten Folgeschäden ist der Gast ersatzpflichtig.
3. In Spülsteine, Ausgussbecken und Toilette dürfen Abfälle, Asche, schädliche Flüssigkeiten
und ähnliches nicht hineingeworfen oder -gegossen werden. Treten wegen Nichtbeachtung
dieser Bestimmungen Verstopfungen in den Abwasserrohren auf, so trägt der Verursacher
die Kosten der Instandsetzung.
4. Bei eventuell auftretenden Störungen an Anlagen und Einrichtungen der Unterkunft ist der
Gast verpflichtet, selbst alles Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung
beizutragen oder evtl. entstehenden Schaden gering zu halten.
5. Der Gast verpflichtet sich, die maximale Belegung einzuhalten. Überschreitet der Gast die
im Beherbergungsvertrag vereinbarte maximale Belegungszahl, ist der
Beherbergungsbetrieb zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt. Der Gast hat
dem Beherbergungsbetrieb in diesem Fall den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis
einschließlich des Verpflegungsanteils zu zahlen (vgl. § 5 Abs. 2). Der Inhaber des
Beherbergungsbetriebes muss sich jedoch ersparte Aufwendungen auf den
Erfüllungsanspruch anrechnen lassen.
6. Das Rauchen ist nur im Außenbereich gestattet.

§ 10

Tierhaltung, Hofregeln und Freizeitangebote

1. Tiere, insbesondere Hunde, Katzen und dergleichen dürfen nur bei ausdrücklicher
schriftlicher Erlaubnis des Beherbergungsbetriebs in der Unterkunft gehalten oder
zeitweilig verwahrt werden. Die Erlaubnis gilt nur für den Einzelfall. Sie kann widerrufen
werden, wenn Unzuträglichkeiten eintreten. Der Gast haftet für alle durch die Tierhaltung
entstehenden Schäden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Es dürfen nicht mehr als
drei Hunde mit in die Unterkunft gebracht werden. Die Tiere müssen entwurmt und entfloht
sein. Bitte beachten Sie, dass keine Tiere auf Polstermöbel oder Betten dürfen. Tiere
dürfen nur in mitgebrachte Boxen alleine in der Ferienwohnung verbleiben. Wir erheben
eine einmalige Gebühr in Höhe von 25 € je Haustier für den Aufenthalt. Diese Gebühr ist
bei Anreise, in bar, zu entrichten.
2. Grundsätzlich dürfen auf unserem Hof alle Tiere, auf eigene Gefahr, gestreichelt werden.
Bitte beachten Sie, dass Paddock- und Weidezäune stromgeführt sind. Wir übernehmen
keine Haftung bei Verletzungen bzw. Schäden. Das Füttern der Tiere ist ausdrücklich
verboten!
3. Nach Absprache ist geführtes Ponyreiten, Reiten an der Longe oder bei erfahrenen Reitern
auch frei möglich. Bitte beachten Sie, dass das Reiten aufgrund der Wetterverhältnisse
oder fehlender Kapazitäten nicht bei jedem Aufenthalt möglich sein kann.
Kosten: Pony putzen & geführtes Reiten oder Longieren: 25 €; Dauer ca. 60 Minuten
Putzen und freies Reiten mit Unterricht/Anweisung: 35 €; Dauer ca. 60–90 Minuten
Die Kosten sind zum vereinbarten Reittermin in bar zu zahlen.
Das Reiten erfolgt auf eigene Gefahr!
Reitkleidung, insbesondere Reithelm sind mitzubringen.

§ 11
Verjährung

Hinsichtlich der Verjährung von wechselseitigen Ansprüchen des Gastes und des
Beherbergungsbetriebes gelten die einschlägigen Normen des BGB.

§ 12

Rechtswahl und Gerichtsstand

1. Es findet deutsches Recht Anwendung.
2. Gerichtsstand für Klagen des Gastes gegen den Beherbergungsbetrieb ist ausschließlich
der Sitz des Beherbergungsbetriebes.
3. Für Klagen des Beherbergungsbetriebes gegen Kaufleute, juristische Personen des
öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in
Deutschland haben oder die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird der
Sitz des Beherbergungsbetriebes als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.